Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 4, Nr. 19 ZK

Paragraph 37, Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056737

Alte Dokumentnummer

N3199812825U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P37/NOR12056737

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