Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 4, Nr. 19 ZK

Paragraph 37, Die zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, nicht auch fernmündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen. Wenn sich die Waren nicht bei der Zollstelle oder bei einem Zollager, einer Freizone, einem Freilager oder an einem sonstigen für Abfertigungen zugelassenen Ort befinden, ist die Gestellung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine summarische Anmeldung oder die Anmeldung für das anschließende Zollverfahren abgegeben wird.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054544

Alte Dokumentnummer

N3199549604J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P37/NOR12054544

Navigation im Suchergebnis