Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union
Zu Art. 6 des ZollkodexZu Artikel 6, des Zollkodex
Informatikverfahren
§ 36.Paragraph 36,
Soweit der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.