Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Besondere Verkehrsbeschränkungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsDie Bundesregierung kann für Teile des Anwendungsgebietes besondere Verkehrsbeschränkungen anordnen, wenn dort der Schmuggel in bedrohlicher Weise überhand genommen hat.
(2)Absatz 2Diese Beschränkungen bestehen in nachstehenden Maßnahmen, die einzeln oder zusammen angeordnet werden können:
Waren, die hauptsächlich Gegenstand des Schmuggels sind, müssen während der Beförderung mit der Bestätigung der Zollstelle über die Zollbehandlung oder mit einem Transportschein, aus dem der Herkunfts- und Bestimmungsort sowie der Beförderungsweg der Waren ersichtlich sind, gedeckt sein.
Die unter Nr. 1 genannten Waren, insbesondere Tiere, unterliegen einer besonderen Kennzeichnung oder der Anmeldung und Abmeldung für ein amtliches Verzeichnis.
Handels-, Gewerbe- sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe müssen die unter Nr. 1 genannten Waren, sofern es sich um neue Waren, um Tiere und Verbrauchsgüter handelt, an bestimmten, der Nachschau der Zollstelle zugänglichen Orten aufbewahren, diese Waren durch Zoll- oder Bezugspapiere gedeckt halten, über Zugang und Abgang besondere, der Zollstelle zugängliche Aufschreibungen führen und ihre Vorräte auf bestimmte Höchstmengen beschränken.
(3)Absatz 3Von den Beschränkungen nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:Von den Beschränkungen nach Absatz 2, sind jedenfalls ausgenommen:
Beförderungen von Waren durch öffentliche Verkehrsunternehmen oder durch die Post;
Beförderungen geringfügiger Warenmengen, soweit es sich dabei nicht um die Versendung im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt;
Warenbewegungen auf Zollstraßen;
Warenbewegungen innerhalb einer Ortschaft;
Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen innerhalb eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes;
der Auf- und Abtrieb von Weidetieren, wenn die Almweiden mit dem Gebiet eines Drittstaates in keiner für den Viehtrieb
benutzbaren Verbindung stehen.
Schlagworte
Herkunftsort, Handelsbetrieb, Gewerbebetrieb, Zollpapier, Auftrieb
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053837
Alte Dokumentnummer
N3199440444J