Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 31

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung im Luftverkehr

Paragraph 31,
  1. Absatz einsAus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen
    1. Ziffer eins
      auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle, oder
    3. Ziffer 3
      auf Militärflugplätzen nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins, Litera d,, sofern es sich bei den landenden oder abfliegenden Flugzeugen um Militärluftfahrzeuge oder um Zivilluftfahrzeuge handelt, die Personen und Waren zu ausschließlich militärischen Zwecken befördern.
    Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem Zollamt Österreich nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.
  2. Absatz 2Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Absatz eins, dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
  3. Absatz 3Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden oder der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Unionsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
  5. Absatz 5Wer in dem im Absatz 4, bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Union zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.

Schlagworte

Zollorgan, Zugang, Krankheitsfall

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P31/NOR40218142

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