Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung im Luftverkehr

Paragraph 31, (1) Aus Drittstaaten eingeflogene oder zum Abflug nach Drittstaaten bestimmte Luftfahrzeuge dürfen im Anwendungsgebiet nur landen oder abfliegen

  1. Ziffer eins
    auf einem Flugplatz, auf dem eine Zollstelle eingerichtet ist (Zollflugplatz), oder
  2. Ziffer 2
    außerhalb eines solchen Flugplatzes nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins und 2, zur und nach Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen sowie im Falle akuter Krankheits- oder anderer medizinisch begründeter Fälle.
  1. Absatz 2Vor der Landung und nach dem Abflug im Sinn des Absatz eins, dürfen aus dem Luftfahrzeug im Anwendungsgebiet Waren nur mit Zustimmung der Zollstelle abgeworfen werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß der zollamtlichen Überwachung unterliegende Waren dem vorgesehenen Zollverfahren zugeführt werden.
  2. Absatz 3Von Notlandungen, Notabwürfen und Notabsprüngen ist die nächstgelegene Zollstelle, allenfalls im Weg der nächstgelegenen Dienststelle der Zollverwaltung, der Sicherheitsbehörden, der Bundespolizei, zu verständigen. Zur Wahrung der zollamtlichen Überwachung sind einschreitende Zoll- oder Sicherheitsorgane befugt, in die die Waren betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und das Luftfahrzeug und die Waren unter Aufsicht zu nehmen.
  3. Absatz 4Der Halter eines Zollflugplatzes hat auf diesem unter Beachtung diesbezüglichen Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, daß ein Bereich eingerichtet ist, in dem sich Personen vor der Anmeldung von Waren anläßlich der Ankunft aus Drittstaaten oder nach der Anmeldung von Waren anläßlich des Abflugs nach Drittstaaten oder zwischen der Ankunft und dem Abflug aufhalten und Waren während dieser Zeiten aufbewahrt werden können. Der Verkehr zwischen diesem Bereich und dem übrigen Anwendungsgebiet ist nur über die von der Zollstelle zugelassenen Zu- und Abgänge gestattet. Diese sind vom Flugplatzhalter unter Sperre oder Aufsicht zu halten, soweit sie nicht durch Behördenorgane überwacht werden. Personen dürfen sich in diesem Bereich nur aufhalten, wenn ihnen der Zutritt nach den für die Benützung des Zivilflugplatzes geltenden Rechtsvorschriften gestattet ist und sie sich als berechtigt ausweisen können.
  4. Absatz 5Wer in dem im Absatz 4, bezeichneten Bereich Waren oder Dienstleistungen anbietet, hat dies der Zollstelle anzuzeigen. Die Abgabe von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, bedarf der Bewilligung der Zollstelle. Diese ist nur zu erteilen, wenn der Anbieter Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und gewährleistet ist, daß die Abgabe solcher Waren nur an Personen erfolgt, die unmittelbar danach im Luftverkehr nach Drittstaaten reisen und keine Gelegenheit haben, die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft zu belassen. Bei der Abgabe von Waren sind gesetzliche Ausfuhrverbote zu beachten.

Schlagworte

Zollorgan, Zugang, Krankheitsfall

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40061873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P31/NOR40061873

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