Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 2 a, (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

  1. Litera a
    im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder
  2. Litera b
    in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.
  1. Absatz 2In Fällen des Absatz eins, Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.
  2. Absatz 3Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
  3. Absatz 4In den Fällen des Absatz eins, kann der nach Artikel 2, Absatz 3, des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 10% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Bei den dazu mit anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Verwaltungsabsprachen ist für das Ausmaß der Aufteilung auf den im Anwendungsgebiet entstehenden Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12057413

Alte Dokumentnummer

N3199957002L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P2a/NOR12057413

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