(2)Absatz 2In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.In Fällen des Absatz eins, Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.