Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 28

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung bei Begünstigungen

Paragraph 28,

Wenn Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen in Anspruch genommen werden, hat das Zollamt Österreich die Befugnis,

  1. Ziffer eins
    dem Begünstigten die für eine einfache und kostensparende Ausübung der Zollaufsicht notwendigen Anordnungen zu erteilen über
    1. Litera a
      den Bezug, die Be- oder Verarbeitung, die Verwendung, den Absatz und die Lagerung der den Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung bildenden Waren und der Erzeugnisse aus ihnen,
    2. Litera b
      die Führung von besonderen Aufzeichnungen über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge oder Tatsachen sowie die Ablage diesbezüglicher Belege und deren Vorlage an das Zollamt Österreich,
    3. Litera c
      die Abschließung der Betriebsstätte oder Betriebsräume, in denen sich Waren befinden, die Gegenstand der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung sind, sowie ihrer Einrichtungen;
  2. Ziffer 2
    im Fall von Begünstigungen oder Verfahrensvereinfachungen, deren Ausübung Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im betreffenden Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften erfordert, dem Begünstigten aufzutragen, einen Verantwortlichen zu bestellen, der über solche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet;
  3. Ziffer 3
    die Betriebsstätte, in der die Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung ausgeübt wird oder die Waren aufbewahrt werden, unterständige Überwachung zu stellen, wenn auf andere Weise die Einhaltung von Bedingungen oder Auflagen für die Gewährung der Begünstigung oder Verfahrensvereinfachung nicht überwacht werden kann;
  4. Ziffer 4
    den Verantwortlichen abzulehnen, wenn er den Erfordernissen der Nr. 2 nicht entspricht.

Schlagworte

Bearbeitung

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P28/NOR40218140

Navigation im Suchergebnis