Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

30.06.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens

Paragraph 27 a, (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

  1. Absatz 2Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018973

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P27a/NOR40018973

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