(4)Absatz 4Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.Soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, kann für Beförderungsmittel, die im Verkehr über die Zollgrenze eingesetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, allgemein durch Ausstellung eines Verschlußanerkenntnisses festgestellt werden. Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.