Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Beschlagnahme von Waren

Paragraph 26, (1) Die Zollorgane sind bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Ausübung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung nicht möglich oder nicht tunlich sind, oder
  2. Ziffer 2
    ohne diese Beschlagnahme die Abnahme von Gegenständen, auf deren Verfall oder Einziehung rechtskräftig erkannt worden ist, oder die Einbringung von gemeinschaftlichen oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären, oder
  3. Ziffer 3
    diese Waren als Beweismittel in einem Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben benötigt werden und ohne diese Beschlagnahme zu befürchten ist, daß sie ansonsten für dieses Verfahren nicht zur Verfügung stehen.
  1. Absatz 2Ohne Gefahr im Verzug darf eine Beschlagnahme nur in den Fällen des Absatz eins, Nrn. 1 und 3 und nur auf Grund einer Entscheidung des Hauptzollamtes vorgenommen werden.
  2. Absatz 3Die abgenommenen Waren sind ohne unnötigen Aufschub der Behörde, die für die weiteren Maßnahmen zuständig ist, abzuliefern. Ist die Ablieferung nicht möglich, so ist diese Behörde unverzüglich von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Für Maßnahmen der Zollbehörden gelten die Paragraphen 90, Absatz eins,, 91 und 92 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß.
  3. Absatz 4Befinden sich im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Waren in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Waren an einen für die Verwahrung geeigneten Ort verwendet werden, wenn eine Umladung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053830

Alte Dokumentnummer

N3199440437J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P26/NOR12053830

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