(1) Die Zollbehörden können abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Gemeinschaftsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.