Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Nebenwegverkehr

Paragraph 21, (1) Außerhalb von Zollstraßen ist der Verkehr über die Zollgrenze (Nebenwegverkehr) zulässig für

  1. Litera a
    Reisende, die nur Waren mit sich führen, die durch andere Formen der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) angemeldet werden können und keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, unter Einhaltung der von der Finanzlandesdirektion bestimmten Überwachungsmaßnahmen;
  2. Litera b
    Waren, die anläßlich eines Elementarereignisses oder Unfalles geborgen werden; nach der Bergung sind die Waren sobald wie möglich der nächsten Zollstelle zu gestellen;
  3. Litera c
    Waren zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder Unglücksfällen.
  1. Absatz 2Die Finanzlandesdirektionen können auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen einen Nebenwegverkehr zulassen; dabei haben sie die zur Einhaltung der Zollvorschriften notwendigen Überwachungsmaßnahmen und, wenn die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, auch die Leistung einer Sicherheit anzuordnen.
  2. Absatz 3Verordnungen nach Absatz eins, Buchstabe a oder Absatz 2, sind durch Anschlag beim Gemeindeamt der Ortsgemeinde, in deren Gebiet sich der Nebenweg befindet, kundzumachen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12054538

Alte Dokumentnummer

N3199549598J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P21/NOR12054538

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