Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 17b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

28.04.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2006

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

Paragraph 17 b, (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.

  1. Absatz 2Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P17b/NOR40051430

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