Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 15 a,

Während der Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten Anmeldungen gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P15a/NOR40051427

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