Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zollwache

Paragraph 15, (1) Die Zollwache ist ein uniformierter, bewaffneter Wachkörper des Bundes.

  1. Absatz 2Der Zollwache obliegt die Überwachung der Zollgrenze und die Überwachung des Warenverkehrs über die Zollgrenze. Bei dieser Überwachung gesetzte Amtshandlungen von Zollwacheorganen sind dem Hauptzollamt zuzurechnen, in deren Bereich die Zollwachabteilung errichtet ist.
  2. Absatz 3Zollwacheorgane können auch als Organe der Zollbehörden herangezogen werden; dabei haben sie die den Zollorganen nach dem Zollrecht zukommenden Befugnisse und Pflichten wahrzunehmen.
  3. Absatz 4Für die Organisation und den Inspizierungsdienst der Zollwache sind im Bundesministerium für Finanzen und bei den Finanzlandesdirektionen Angehörige der Zollwache heranzuziehen. Innerhalb des Bereiches einer Finanzlandesdirektion können auf Grund örtlicher Erfordernisse Außenstellen (Abschnittsinspektorate) errichtet werden, denen der Einsatz der Zollwache für Aufgaben nach Absatz 2 und nach Paragraph 8, in den ihnen zugewiesenen Gebietsteilen obliegt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 und nach Paragraph 8, sind Zollwachabteilungen einzurichten und ihnen entsprechende Gebietsteile zuzuweisen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053819

Alte Dokumentnummer

N3199440426J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P15/NOR12053819

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