Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 133,

Beruht eine Leistung, die nach dem Beitritt erbracht wird, auf einem Vertrag, der vor dem genannten Zeitpunkt geschlossen worden ist, so kann, falls nach der geänderten Rechtslage ein anderer Abgabensatz anzuwenden ist als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine Vertragspartei von der anderen einen anderen angemessenen Ausgleich der daraus sich ergebenden Mehr- oder Minderbelastung verlangen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder schlüssig anderes vereinbart. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung strittig, so ist Paragraph 273, ZPO (richterliche Ermessensentscheidung) entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Mehrbelastung

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053937

Alte Dokumentnummer

N3199440544J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P133/NOR12053937

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