Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 132,
  1. Absatz einsSind Gemeinschaftswaren oder Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen neuen Mitgliedstaates vor dem Beitritt unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden und befinden sie sich beim Beitritt im Anwendungsgebiet noch in einem Zollverfahren, ausgenommen den im Paragraph 127, Absatz 4, genannten Fall, oder in einer Zollfreizone, so sind sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr frei von Einfuhrabgaben zu belassen, soweit auf sie keine an eine Ausfuhr in ein Drittland anknüpfende Gemeinschaftsmaßnahme angewandt worden ist.
  2. Absatz 2Wurde hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Waren eine ergänzende Veredlung (Paragraph 89, Absatz 5, des Zollgesetzes 1988) vorgenommen, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053936

Alte Dokumentnummer

N3199440543J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P132/NOR12053936

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