(1)Absatz einsWaren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlich.Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (Paragraph 2,) befindlich.