Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 128,
  1. Absatz einsWaren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.
  2. Absatz 2Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.
  3. Absatz 3Sind die im Absatz eins, genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des Paragraph 41, des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053932

Alte Dokumentnummer

N3199440539J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P128/NOR12053932

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