(1)Absatz einsWaren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlich.