(4)Absatz 4Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (§ 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.Beförderungsmittel, welche vor dem Beitritt als zur vorübergehenden Verwendung vorgemerkt galten (Paragraph 93, Absatz 7, des Zollgesetzes 1988), sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, ohne daß bis dahin die bedingt entstandene Zollschuld unbedingt geworden ist, und welche aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden sind, werden mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für solche Waren.