(8)Absatz 8Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Artikel 20, Absatz 3, Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.