Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 124,
  1. Absatz einsBeim Beitritt gültige, nach dem Zollgesetz 1988 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, für das entsprechende Verfahren im Sinn des Zollrechts (Paragraph 2,) weiter. Bewilligungen nach Paragraph 60, Absatz 8, des Zollgesetzes 1988 gelten jedoch nur nach Maßgabe der Artikel 375 und 376 ZK-DVO im gemeinschaftlichen Versandverfahren weiter.
  2. Absatz 2Soweit für ein Verfahren nach dem Zollgesetz 1988 keine besondere Bewilligung erforderlich war, gilt die zollamtliche Bestätigung (Paragraph 59, des Zollgesetzes 1988) als Bewilligung im Sinn des Absatz eins,
  3. Absatz 3Im Rahmen des Absatz eins, gelten Ausübungsbewilligungen für offene Lager auf Vormerkrechnung als Lagerbewilligungen für Zollager des Typs D im Sinn des Artikels 504 Absatz 1 ZK-DVO.
  4. Absatz 4Im Rahmen des Absatz eins, gelten Bewilligungen für Zollvergütungen (Paragraph 45, des Zollgesetzes 1988) als Bewilligungen der aktiven Veredelung im Sinn des Artikels 116 ZK in der Form des Verfahrens der Zollrückvergütung.
  5. Absatz 5Beim Beitritt gültige Bewilligungen für Zollfreizonen im Sinn des Paragraph 173, des Zollgesetzes 1988 gelten ein Jahr ab dem Beitritt als Bewilligungen für Freilager im Sinn der Artikel 166, ff. ZK weiter.
  6. Absatz 6Unbeschadet des Weitergeltens der Bewilligung sind die im Verfahren befindlichen oder erst nach dem Beitritt in das Verfahren übergeführten Waren nach Maßgabe des Abschnittes D entsprechend dem Zollrecht (Paragraph 2,) zu behandeln, sofern im Paragraph 127, Absatz 2, zweiter Satz und im Paragraph 130, Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 7Im Rahmen des Absatz eins, gilt auch bei Anwendung von Bewilligungen nach Paragraph 175, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 die Regelung des Zahlungsaufschubs nach Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes, wenn die Zollschuld nach dem Beitritt entsteht.
  8. Absatz 8Beim Beitritt gültige, nach den Integrationsabkommen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 erteilte Bewilligungen für ermächtigte Ausführer gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, längstens jedoch ein Jahr ab dem Beitritt, als Bewilligungen für ermächtigte Ausführer nach den im Artikel 20, Absatz 3, Buchstabe d ZK erwähnten Abkommen weiter.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053928

Alte Dokumentnummer

N3199440535J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P124/NOR12053928

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