Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 122,
  1. Absatz einsWurde die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr nach dem Zollgesetz 1988 ordnungsgemäß beantragt oder liegt der Zeitraum, für den eine Sammelanmeldung nach dem Zollgesetz 1988 abzugeben ist, vor dem Beitritt und ist für diese Waren die Zollschuld nicht vor dem Beitritt entstanden, so entsteht die Zollschuld mit Ablauf des Tages vor dem Beitritt und wird mit Ablauf der zustehenden Zahlungsfrist fällig.
  2. Absatz 2Für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld gilt ab dem Beitritt das Zollrecht (Paragraph 2,), für Erlaß-, Erstattungs-, Vergütungs- oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes 1988 jedoch nur hinsichtlich der Fristen.
  3. Absatz 3Für eine Zollschuld im Sinn des Absatz 2, fallen Säumniszinsen für Säumniszeiträume nach dem Beitritt nur dann an, wenn für diese Zollschuld vor dem Beitritt noch kein Säumniszuschlag gemäß Paragraph 217, BAO verwirkt worden ist.
  4. Absatz 4Wurde für eine Zollschuld im Sinn des Absatz 2, eine Zahlungserleichterung nach Paragraph 212, BAO gewährt, so gilt diese als andere Zahlungserleichterung nach Artikel 229 ZK weiter.

Anmerkung

Fassungs zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056572

Alte Dokumentnummer

N3199811364U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P122/NOR12056572

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