(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde und die gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.