(1)Absatz einsDie gemäß § 58 Abs. 1 lit. a und b FinStrG zuständigen Zollämter und die gemäß § 119g Abs. 3 ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter und die gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörden sind berechtigt, Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke einzugeben und abzufragen.