(3)Absatz 3Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß § 119c gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in § 119g ermächtigte Behörde mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so bleibt die erste Dateneingabe bestehen und es werden nur die neuen Daten in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zur ersten Dateneingabe stehen.Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß Paragraph 119 c, gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in Paragraph 119 g, ermächtigte Behörde mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so bleibt die erste Dateneingabe bestehen und es werden nur die neuen Daten in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zur ersten Dateneingabe stehen.