Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 119g

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119g

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 119 g,
  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, Daten in dem mit Beschluss 2009/917/JI über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich errichteten Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zur Erreichung des Zwecks gemäß Paragraph 119 a, zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Dem Bundesminister für Finanzen kommt beim Betrieb des Zollinformationssystems und des Aktennachweissystems die Aufgabe des Verantwortlichen gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister auch andere Behörden ermächtigen, Daten im Zollinformationssystem und Aktennachweissystem zu verarbeiten, sofern und in dem Umfang diese im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Erreichung des Zwecks gemäß Paragraph 119 a, tätig werden.
  4. Absatz 4Eine Verwendung für andere als in Paragraph 119 a, genannte Zwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ermächtigten Behörde erforderlich ist. Ist die Verwendung der Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins und 3 ermächtigten Behörden dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem nach vorhergehender Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates an andere nicht gemäß Absatz 3, ermächtigte nationale Behörden, sofern diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, sowie an Drittstaaten, internationale oder regionale Organisationen nach den Bestimmungen des Unterabschnitts 1 dieses Abschnitts übermitteln. Ist die Verwendung dieser Daten an bestimmte Auflagen gebunden, darf von diesen Auflagen ohne Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates nicht abgegangen werden.
  6. Absatz 6Das Bundesministerium für Finanzen kann der Verwendung von Daten, die von einer gemäß Absatz eins und 3 ermächtigten Behörde im Zollinformationssystem verarbeitet wurden, durch Europol und Eurojust zustimmen. Die Zustimmung kann an Auflagen gebunden werden. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Verwendung der Daten durch Europol und Eurojust die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würde.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218161

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