Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 119b

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 119 b,

Im Sinne des in Paragraph 119 a, angeführten Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „einzelstaatliche Rechtsvorschriften“ alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend:
    1. Litera a
      den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikel 36 und 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) unterliegen;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Union, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 65, des AEUV getroffen werden;
    3. Litera c
      den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen oder Erlösen, die unmittelbar oder mittelbar erworben oder erzielt worden sind durch illegalen internationalen Drogenhandel oder durch Zuwiderhandlungen gegen:
      1. Absatz i
        Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 36 und 346 des AEUV unterliegen, sowie die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern betreffen;
      2. Absatz i, i
        die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Unionsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im Fall von Waren, die nicht den Unionsstatus im Sinne des Artikel 28, des AEUV haben oder bei denen der Erwerb des Unionsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
      3. Absatz i, i, i
        die Gesamtheit der auf Unionsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen; oder
      4. Absatz i, v
        die Gesamtheit der auf Unionsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung oder die in diesem Rahmen verwendeten Vorschriften;
  2. Ziffer 2
    „eingebender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40166826

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