Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 117
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
35/02 Zollgesetz
Text
Unterabschnitt 3
Vollstreckungshilfe
§ 117.Paragraph 117,
(1)Absatz einsAmtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).
(2)Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3)Absatz 3Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
(4)Absatz 4§ 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.
Schlagworte
Einfuhrabgabe, Ausrichtungsfonds
Im RIS seit
09.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40133334