Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 117

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Unterabschnitt 3

Vollstreckungshilfe

Paragraph 117,
  1. Absatz einsAmtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
    1. Litera a
      völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
    2. Litera b
      der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).
  2. Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  3. Absatz 3Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  4. Absatz 4Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Ausrichtungsfonds

Im RIS seit

09.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40133334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P117/NOR40133334

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