(2)Absatz 2Das Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 41 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 41, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)