Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

28.04.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Besonderer Rechtsschutz

Paragraph 116,
  1. Absatz einsAuf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 85 a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
  2. Absatz 2Die Zollämter erkennen außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.
  3. Absatz 3Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
  4. Absatz 4Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Absatz eins, oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P116/NOR40051446

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