Zuständigkeit
§ 110.Paragraph 110,
Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen § 115a), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde. Das Zollamt Österreich ist die zuständige Behörde für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit nach Unterabschnitt 1 und nach Unterabschnitt 2 (ausgenommen Paragraph 115 a,), außer das Unionsrecht oder das Völkerrecht benennt ausdrücklich den Bundesminister für Finanzen als zuständige Behörde.