Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zollrechts-Durchführungsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abgabenerhöhung

Paragraph 108, (1) Entsteht außer den Fällen des Absatz 2, eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (Paragraph 80,) angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 105, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (Paragraphen 85 a, ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236, ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten sind.

Schlagworte

Eingangsabgabenbetrag, Eingangsabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056568

Alte Dokumentnummer

N3199811360U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P108/NOR12056568

Navigation im Suchergebnis