Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Barauslagenersätze

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDie Barauslagen sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 11 oder 12 ZK erfolgt.
  2. Absatz 2Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 12 ZK sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Wien einzuheben.
  3. Absatz 3Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Artikel 69, Absatz eins, ZK oder Artikel 241, Absatz 2, ZK-DVO vom Anmelder oder nach Artikel 53, ZK, Artikel 56, ZK oder Artikel 187, ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Artikel 221, ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40047827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P106/NOR40047827

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