Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Index
35/02 Zollgesetz
Text
§ 105.Paragraph 105,
Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach Paragraph 101, Absatz 2, für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.
Anmerkung
Fassungs zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 180/2004
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40061883