Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 104,
  1. Absatz einsFür die Lagerung von Waren in Zollagern des Typs F und in einer vorübergehenden Verwahrung bei einer Zollstelle sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsabgaben nach Absatz eins, sind vorzuschreiben
    1. Ziffer eins
      anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
    2. Ziffer 2
      anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
    3. Ziffer 3
      jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
    4. Ziffer 4
      wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40043952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P104/NOR40043952

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