Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 101

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Höhe der Kommissionsgebühren

Paragraph 101,
  1. Absatz einsDie Kommissionsgebühren umfassen die Personalkosten und die Reisekosten.
  2. Absatz 2Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 erlassenen WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
  3. Absatz 3Die Reisekosten sind vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.
  4. Absatz 4Zur Vereinfachung der Bemessung der Personalkosten kann der Bundesminister für Finanzen für die gesamte Amtshandlung oder für Teile derselben (Zurücklegung des Weges, Prüfung der Unterlagen und Beschau der Waren, Bemessung der Abgaben) Durchschnittszeiten in Teilen einer Stunde bestimmen. Diese Durchschnittszeiten treten für die Bemessung der Personalkosten oder Kommissionsgebühren an die Stelle der tatsächlichen Dauer der Amtshandlung oder des entsprechenden Teiles derselben.

Anmerkung

Art. 8 des BGBl. I Nr. 77/2016 lautet: „... die Wortfolge „als durchschnittliche Personalausgabe einschließlich die Pensionstangente für Beamte“ wird durch die Wortfolge „als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte“.

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40185985

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P101/NOR40185985

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