(2)Absatz 2Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)