Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Öffnungszeiten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWaren können vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
    1. Ziffer eins
      im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
    2. Ziffer 2
      von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
  3. Absatz 3Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40064720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P10/NOR40064720

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