Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Öffnungszeiten

Paragraph 10, (1) Waren können vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Finanzlandesdirektionen zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.

  1. Absatz 2Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die
    1. Ziffer eins
      im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder
    2. Ziffer 2
      von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.
  2. Absatz 3In anderen Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten nach Absatz eins, einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten Waren einer vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmung zuführen, wenn dies vom dafür erforderlichen Personalaufwand her vertretbar ist.
  3. Absatz 4Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Form der Willensäußerung (Artikel 233 ZK-DVO) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Postverkehr, Schiffsverkehr

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053814

Alte Dokumentnummer

N3199440421J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P10/NOR12053814

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