(1)Absatz einsAuf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
bestätigt dass
der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates aber vollstreckbar ist und
im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat oder führen wird.