Bundesrecht konsolidiert

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EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 658/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

§ 4.
  1. Absatz einsAuf Antrag der ersuchenden Behörde hat die ersuchte Behörde die Vollstreckung der in § 1 Abs. 1 genannten Abgabenansprüche zu veranlassen, die in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, entstanden sind. Diesem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn die ersuchende Behörde
    1. Ziffer eins
      einen in ihrem Staat vollstreckbaren Exekutionstitel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
    2. Ziffer 2
      bestätigt dass
      1. Litera a
        der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist oder der Abgabenanspruch zwar angefochten, nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates aber vollstreckbar ist und
      2. Litera b
        im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Vollstreckungsverfahren auf Grund des Exekutionstitels durchgeführt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung des Abgabenanspruches geführt hat oder führen wird.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 132/2002)
  3. Absatz 3Exekutionstitel, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind in Angelegenheiten der Umsatzsteuern, der Versicherungssteuern und der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen von den Finanzämtern und in Angelegenheiten der Verbrauchsteuern von den Hauptzollämtern anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR40034636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/658/P4/NOR40034636

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