Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anzeigepflicht
§ 6.
(1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR12154631
Alte Dokumentnummer
N9199423231L