Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

7. Abschnitt
Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zusammensetzung

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs, des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs und der FMA zu entsenden.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  3. Absatz 3,Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Schlagworte

Autofahrerbund, Motorradfahrerbund, Automobilclub, Motorradclub,
Kfz-Ausschuß

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40020960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P32/NOR40020960

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