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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 31a

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

6a. Versicherungsregister

Inländische Fahrzeuge

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDer Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ein Register über die Haftpflichtversicherung für die im Inland zugelassenen Fahrzeuge zu führen und den hiezu berechtigten Personen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen. In das Register ist auch die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten einzutragen.
  2. Absatz 2Das Register hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Kennzeichen,
    2. Ziffer 2
      die Nummer der Versicherungsbestätigung (Paragraph 61, Absatz eins, KFG 1967) über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht (Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967) abgeschlossenen Versicherungsvertrag und, wenn der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht, den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet (Paragraph 24, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes),
    3. Ziffer 3
      das Versicherungsunternehmen, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist, und die für die anderen Vertragsstaaten gemäß Paragraph 100, VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
    4. Ziffer 4
      bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die Gebietskörperschaft oder das Unternehmen, die das Fahrzeug besitzen, und, wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, das Versicherungsunternehmen.
  3. Absatz 3Die Angaben gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ablauf, Erlöschen oder Aufhebung der Zulassung oder nach Beendigung des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
  4. Absatz 4Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage Auskunft zu geben über
    1. Ziffer eins
      Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
    2. Ziffer 2
      die Nummer der Versicherungsbestätigung über den zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag,
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift des gemäß Paragraph 100, VAG 2016 für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten,
    4. Ziffer 4
      bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind,
      1. Litera a
        Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen, und deren Eintrittspflicht für mit diesen Fahrzeugen verursachte Schäden oder
      2. Litera b
        wenn eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie des gemäß Paragraph 100, VAG 2016 für den Staat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat, bestellten Schadenregulierungsbeauftragten.
  5. Absatz 5Die Zulassungsbehörde (Paragraph 40, KFG 1967) oder Zulassungsstelle (Paragraph 40 b, KFG 1967) hat dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen
    1. Ziffer eins
      die Zulassung und das Kennzeichen eines Fahrzeugs sowie den Ablauf, das Erlöschen oder die Aufhebung der Zulassung,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens, mit dem der Versicherungsvertrag zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossen worden ist,
    3. Ziffer 3
      bei Fahrzeugen, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, Namen und Anschrift der Gebietskörperschaft oder des Unternehmens, die das Fahrzeug besitzen,
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung von Probefahrten und, sofern gemäß Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 eine Versicherungsbestätigung beizubringen ist, von Überstellungsfahrten sowie das dafür ausgestellte Kennzeichen.
  6. Absatz 6Die Versicherungsunternehmen haben dem Fachverband der Versicherungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen
    1. Ziffer eins
      die Nummer der Versicherungsbestätigung über die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträge,
    2. Ziffer 2
      jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung von zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Folge hat, und den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz in Ansehung des Dritten endet,
    3. Ziffer 3
      den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, und die Beendigung dieser Versicherung,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift der Schadenregulierungsbeauftragten, die sie gemäß Paragraph 100, VAG 2016 für die einzelnen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bestellt haben.
  7. Absatz 7Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat Personen, die mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug geschädigt wurden, auf Grund einer innerhalb von sieben Jahren nach dem Schadenereignis eingelangten Anfrage auch über Namen und Anschrift des Halters Auskunft zu geben, wenn diese Personen ein berechtigtes Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft machen. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat unverzüglich die Behörde oder Zulassungsstelle oder das Versicherungsunternehmen um die für diese Auskunft erforderlichen Mitteilungen zu ersuchen. Diese haben dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen.

Anmerkung

EG/EU: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002; Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40168904

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P31a/NOR40168904

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