(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter § 30 Abs. 1 fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.Versicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter Paragraph 30, Absatz eins, fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.