Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
11.07.1997
Abkürzung
KHVG 1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Schadenregulierungsbeauftragter
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz einsDie Versicherungsunternehmen haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu bestellen, der seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat.
(2)Absatz 2Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen.
(4)Absatz 4Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluß des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Beauftragten mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5Der Beauftragte ist bevollmächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden.
(6)Absatz 6Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung bevollmächtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR12154655
Alte Dokumentnummer
N9199423256L