Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

12.07.1997

Außerkrafttretensdatum

01.04.2002

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

6. Abschnitt
Dienstleistungsverkehr

Pflichten der Versicherungsunternehmen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsFolgende Versicherungsverträge dürfen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, im Dienstleistungsverkehr nur abgeschlossen werden, wenn das Versicherungsunternehmen sich an Einrichtungen, die dem Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, KFG 1967 dienen, in gleicher Weise beteiligt wie Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben:
    1. Ziffer eins
      Versicherungsverträge, die der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen (Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967),
    2. Ziffer 2
      Versicherungsverträge für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, wenn sie bei nicht unter diese Bestimmung fallenden Fahrzeugen der Erfüllung der Versicherungspflicht dienen würden.
  2. Absatz 2Unbeschadet sonstiger Erfordernisse darf der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erst aufgenommen werden, wenn das Versicherungsunternehmen seine Beteiligung an der Einrichtung gemäß Absatz eins, vollzogen hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12158518

Alte Dokumentnummer

N9199763700J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P30/NOR12158518

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