Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 25

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Außergewöhnliche Risken

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
  2. Absatz 2Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.
  3. Absatz 3Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag in dem in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang abzuschließen.
  4. Absatz 4Für einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz 3, kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen Gefahr entweder
    1. Ziffer eins
      ein Zuschlag zu der sich aus seinem allgemein verwendeten Tarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder
    2. Ziffer 2
      ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Kontrahierungszwang

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40168900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P25/NOR40168900

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